Jahresabschluss 2022

Die Dortmunder Skyline im Sonnenuntergang.

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschluss­prüfers


Zu dem vollständigen Jahres­abschluss und Lagebericht hat der Abschluss­prüfer nachfolgenden uneingeschränkten Bestätigungs­vermerk erteilt:

An die DOGEWO Dortmunder Gesellschaft für Wohnen mbH, Dortmund

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahres­abschluss der DOGEWO Dortmunder Gesellschaft für Wohnen mbH, Dortmund, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlust­rechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungs­methoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der DOGEWO Dortmunder Gesellschaft für Wohnen mbH für das Geschäfts­jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 geprüft. Die Erklärung zur Unternehmens­führung, die im Abschnitt V im Lagebericht enthalten ist, haben wir im Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahres­abschluss in allen wesent­lichen Belangen den deutschen, für Kapital­gesellschaften geltenden handels­rechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungs­mäßiger Buch­führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2022 sowie ihrer Ertrags­lage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesent­lichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahres­abschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungs­urteil erstreckt sich nicht auf die oben genannte Erklärung zur Unternehmensführung.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungs­mäßigkeit des Jahres­abschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahres­abschlusses und des Lageberichts in Überein­stimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschafts­prüfer (IDW) festgestellten deutschen Grund­sätze ordnungsmäßiger Abschluss­prüfung durchgeführt. Unsere Verant­wortung nach diesen Vorschriften und Grund­sätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschluss­prüfers für die Prüfung des Jahres­abschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungs­vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handels­rechtlichen und berufs­rechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufs­pflichten in Über­einstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungs­nachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungs­urteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die in Abschnitt V des Lage­berichts abgegebene Erklärung zur Unternehmens­führung nach den Standards für eine verant­wortungs­volle Unternehmens­führung – Public Corporate Governance Kodex für die Stadt Dortmund – vom 29. März 2012.

Unsere Prüfungs­urteile zum Jahres­abschluss und zum Lage­bericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungs­urteil noch irgendeine andere Form von Prüfungs­schlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahres­abschluss, zu den inhaltlich geprüften Lageberichts­angaben oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahres­abschlusses, der den deutschen, für Kapital­gesellschaften geltenden handels­rechtlichen Vorschriften in allen wesent­lichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahres­abschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Überein­stimmung mit den deutschen Grund­sätzen ordnungsmäßiger Buch­führung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahres­abschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Dar­stellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögens­schädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Jahres­abschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmens­tätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmens­tätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungs­legungs­grundsatzes der Fortführung der Unternehmens­tätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lage­berichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahres­abschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vor­kehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lage­berichts in Überein­stimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungs­legungs­prozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahres­abschlusses und des Lageberichts.

Verantwortung des Abschluss­prüfers für die Prüfung des Jahres­abschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahres­abschluss als Ganzes frei von wesent­lichen falschen Dar­stellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lage­bericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahres­abschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkennt­nissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungs­vermerk zu erteilen, der unsere Prüfungs­urteile zum Jahres­abschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Über­einstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschafts­prüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschluss­prüfung durch­geführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftiger­weise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahres­bschlusses und Lage­berichts getroffenen wirtschaft­lichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahres­abschluss und im Lage­bericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungs­handlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungs­nachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammen­wirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständig­keiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraft­setzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahres­abschlusses relevanten internen Kontroll­system und den für die Prüfung des Lage­berichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungs­handlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungs­urteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungs­legungs­methoden sowie die Vertret­barkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungs­legungs­grundsatzes der Fortführung der Unternehmens­tätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungs­nachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegeben­heiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmens­tätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungs­vermerk auf die dazu­gehörigen Angaben im Jahres­abschluss und im Lage­bericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungs­urteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schluss­folgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungs­vermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmens­tätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahres­abschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahres­abschluss die zugrunde liegenden Geschäfts­vorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungs­mäßiger Buch­führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahres­abschluss, seine Gesetzes­entsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens.
  • führen wir Prüfungs­handlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunfts­orientierten Angaben im Lage­bericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungs­nachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunfts­orientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sach­gerechte Ableitung der zukunfts­orientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungs­urteil zu den zukunfts­orientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunfts­orientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungs­feststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontroll­system, die wir während unserer Prüfung feststellen.

 

Köln, den 31. März 2023

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Hillesheim
Wirtschaftsprüfer

gez. Otto
Wirtschaftsprüferin